W11K GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.11.2023
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der W11K GmbH, Augustinerstraße 22, 73728 Esslingen (nachfolgend „W11K“), an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde“). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) W11K erbringt Dienstleistungen im IT-Bereich, nachfolgend „Leistungen“ genannt, insbesondere Softwareentwicklung und Softwareanpassungen.
(2) W11K erbringt Leistungen in der Regel ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand. W11K greift dabei üblicherweise auf agile Entwicklungsmethoden zurück, in denen eine Entwicklung in aufeinanderfolgenden, kurzen Iterationen nach den groben Vorstellungen des Kunden gemeinsam spezifiziert, weiterentwickelt und abgestimmt wird.
(3) Eine verbindliche Kostenschätzung ist in agilen Entwicklungen nicht möglich, weshalb nicht nach Festpreisen, sondern stets nach tatsächlich geleistetem Aufwand abgerechnet wird. Die vom Kunden initial geäußerten groben Vorstellungen hinsichtlich Leistungsinhalt (sog. „User Stories“) definieren lediglich einen unverbindlichen Projektrahmen, da die User Stories zum einen nicht konkret genug sind und sich während einer agilen Entwicklung auch ändern können. Entsprechend sind Angebote von W11K als reine Kostenschätzungen auch stets freibleibend und unverbindlich. Der konkrete Leistungsinhalt wird während der Entwicklung in den Spezifikationen gemeinsam festgelegt.
(4) Im Rahmen der Entwicklung werden die Parteien aus den User Stories gemeinsam Spezifikationen erstellen, welche den Leistungsgegenstand konkretisieren.
(5) Grundsätzlich ist W11K in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 6 Abs. 6 dieser Bedingungen.
(6) W11K kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen.
§ 3 Leistungserbringung, Leistungsänderungen
(1) W11K wird die Leistungen in der Regel in den eigenen Räumlichkeiten erbringen. Einsätze am Standort des Kunden finden nur statt, soweit diese zwingend erforderlich sind.
(2) Für die gemeinsame Abstimmung in der Entwicklung stellt W11K bei Bedarf ein eigenes Ticketsystem zur Verfügung. Anfragen werden abhängig vom Eingang und der Priorität der Tickets bearbeitet.
(3) Will der Kunde den Leistungsgegenstand durch geänderte oder neue User Stories ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch gegenüber W11K zu äußern. W11K prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich der geschätzten Aufwände und der zeitlichen Einschätzungen haben wird.
(4) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird W11K dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(5) W11K kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn W11K deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt W11K, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt W11K dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.
(6) Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.
(7) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim bisherigen Leistungsgegenstand.
(8) Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
(9) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von W11K berechnet.
§ 4 Vergütung
(1) Es gilt die zwischen den Parteien im Angebot vereinbarte Vergütung. Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise von W11K veranschlagten Sätze.
(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlich geleistetem Aufwand. Die vom Kunden zu leistende Vergütung ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sämtliche Angebote von W11K sind entsprechend als unverbindliche Kostenschätzungen anzusehen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) W11K ist im Falle eines Verzugs berechtigt, hinsichtlich für den Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu erbringender Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die fälligen Zahlungen sind während des Verzugs nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
(5) Auslagen und besondere Kosten, die W11K auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
(6) Soweit im Angebot nicht ausdrücklich vereinbart, werden Reisezeiten mit 50% des Aufwands abgerechnet. Tatsächlich angefallene Reisekosten und Spesen (z.B. Zugtickets, Benzin, Hotelkosten etc.) werden zusätzlich ebenfalls in Rechnung gestellt.
(7) W11K ist berechtigt, die geltende Preisliste höchstens einmal jährlich an veränderte Marktbedingungen, z.B. wegen gestiegener Beschaffungskosten, Steuern oder Abgaben anzupassen. Dem Kunden werden Preisanpassungen unverzüglich mitgeteilt. Übersteigen die Anpassungen die allgemeine Inflation erheblich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Kunde mit Zugang der Anpassungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt W11K bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Bei der agilen Entwicklung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Parteien elementar. Der Kunde hat deshalb insbesondere an den Auswertungen abgeschlossener Iterationen und den Planungen und Abstimmungen weiterer Iterationen aktiv teilzunehmen. Die Auswertung einer Iteration erfordert insbesondere, dass der Kunde die Leistungen unverzüglich in der eigenen Umgebung mit eigenen Daten testet. Zu den Mitwirkungspflichten gehört des Weiteren auch das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre. Diese Mitwirkungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden.
(2) Sofern nötig, gewährleistet der Kunde W11K und den von W11K eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit W11K an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
(3) Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
(4) Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch W11K zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist W11K berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von W11K grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.
(5) Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(6) Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von W11K im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Qualitätseinbußen, zu Verzögerungen oder zu Mehraufwänden führen.
(7) Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.
(8) W11K ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) W11K räumt dem Kunden an den für ihn individuell hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung die bloße Verwendung der Software, sowie das Recht zur Bearbeitung und Weiterentwicklung. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.
(2) Der Quellcode wird dem Kunden zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Absatz 1 zur Verfügung gestellt.
(3) Es ist dem Kunden untersagt, die Arbeitserzeugnisse von W11K oder Teile davon als Grundlage für die Entwicklung und den Vertrieb ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
(4) Sollte abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von W11K entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
(5) Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist untersagt.
(6) Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.
(7) Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. W11K kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.
§ 7 Referenznennung
(1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden als Referenz auf den Webseiten von W11K genannt zu werden. Hierfür erteilt er W11K ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Marken und Unternehmenszeichen für den Zweck der Referenznennung.
§ 8 Termine
(1) Da in agilen Entwicklungen der Leistungsgegenstand initial nicht konkret feststeht, können in der Regel keine verbindlichen Termine genannt werden. Termine zur Leistungserbringung sind für die W11K deshalb nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden durch W11K ausdrücklich in Schriftform als verbindlich zugesagt werden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat W11K nicht zu vertreten und berechtigt W11K, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. W11K wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.
§ 9 Abnahme
(1) Sollten abweichend von § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird W11K dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und dem Kunden die Bereitstellung anzeigen. W11K ist berechtigt, dem Kunden auch ohne gesonderte Vereinbarung einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Gilt Werkvertragsrecht, unterliegt jede einzelne Iteration einer Teilabnahme. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig vorhandene Mängel sind W11K unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine schriftliche Mängelanzeige bei W11K eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
(3) Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden von W11K in angemessener Frist beseitigt oder in sonstiger Form behoben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen. Abweichend von § 641 BGB ist die Vergütung im Falle einer werksvertraglichen Leistung nicht mit der Abnahme, sondern unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 dieser AGB mit Rechnungsstellung fällig.
§ 10 Gewährleistung
Sollten abweichend von § 2 Abs. 2 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, richtet sich die Gewährleistung von W11K nach den folgenden Bestimmungen:
(1) W11K steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von W11K erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von W11K auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. W11K stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
(2) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies W11K nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. W11K hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl von W11K entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
(3) W11K übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, W3C Standards, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
(4) Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann W11K dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
(5) Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von W11K Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen bzw. unterbliebenen Pflege/Aktualisierungshandlungen verursacht wurden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Haftung
(1) W11K haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
(2) W11K haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von W11K auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit W11K die Arbeitsergebnisse nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt W11K keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt W11K in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von W11K zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden zu treffen. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet W11K insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von W11K.
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.
(6) W11K darf auch ohne Einwilligung des Kunden diesen auf der eigenen Website als Referenzkunden nennen. W11K darf ferner mit Einwilligung des Kunden die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
§ 13 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von W11K abzuwerben oder ohne Zustimmung von W11K anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von W11K der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 14 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Esslingen.